Mitglied werden

Wir sind immer auf der Suche nach neuen Mitgliedern, die unseren Verein voranbringen. Ihr möchtet Teil unserer spannenden Community werden und unser Team mit euren tollen Ideen bereichern oder kennt jemanden, der perfekt zu uns passen würde? Dann findest du weiter unten den Aufnahmeantrag! Lasst uns diesen bitte ausgefüllt und unterschrieben per Post oder E-Mail zukommen.

Als Mitglied hast du folgende Vorteile bei uns:

  • zwei Stimmen bei unseren Gewinnspielen
  • geringere Standgebühren beim Flohmarkt
  • interne Events mit den anderen Mitgliedern
  • die Möglichkeit, eigene Ideen einzubringen
  • Unterstützung bei Events und Veranstaltungen
  • Whatsapp Gruppe mit allen anderen Mitgliedern
  • Mitspracherecht in der Hauptversammlung

Unsere Satzung und alle anderen wichtigen Unterlagen findet ihr ebenfalls hier. Wenn ihr Mitglied werden wollt, dann lest euch diese bitte gut durch. Bei Fragen stehen wir euch jederzeit zur Verfügung.

Satzung

Satzung

Artikel 1 (Name und Sitz)

(1)Der Verein führt den Namen „Mizümi no Schwerin e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister Schwerin eingetragen

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin.

Artikel 2 (Zweck)

(1) Der Zweck und die Aufgabe des Vereins ist Jugendlichen, aber auch anderen interessierten Personen aller Altersklassen Gelegenheit zu geben, das Wissen und die Kenntnisse über Kunst, Kultur, Literatur, Filme, Videospiele, Musik, Cosplay, J-Fashion und anderer Aspekte Japans auszutauschen und zu vertiefen. Variationen aus anderen Ländern und Kulturkreisen sollen dabei ebenfalls berücksichtigt werden. Die Aufmerksamkeit und Beachtung für Anime, Manga, Cosplay und J-Fashion soll gesteigert und das negative Image abgebaut werden.

(2) Der Zweck soll zum Beispiel mit der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen u. a. mit Informations- und Diskussionsmöglichkeiten erreicht werden. Diese stehen allen Interessierten offen und soll die Möglichkeit geben, einander kennen zu lernen, sich auszutauschen und zu informieren. Besonders durch die Thematisierung von Elementen einer anderen Kultur und die dadurch verbundene Begegnung mit anderen Menschen und Kulturkreisen. Dadurch soll die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten und die Völkerverständigung gefördert werden.

(3) Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Es wird niemand aufgrund seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, seines Geschlechts, seiner sexuellen Orientierung oder seines Alters in irgendeiner Weise diskriminiert und benachteiligt. Es wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilgenommen, von denen bekannt ist, dass dort Personen diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen.

(4) Zur Erfüllung des Zweckes soll Kontakt zu themenrelevanten, artverwandten und sinnverwandten Gruppen, Vereinen und Unternehmen, auch anderer Länder, angestrebt werden.

(5) Der Zweck gemäß Art. 2 (1) kann nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden der Hauptversammlung geändert werden, wenn die Änderung nicht gegen Art. 3 (1) verstößt; Enthaltungen werden mitgerechnet.

Artikel 3 (Gemeinnützigkeit)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, Änderungen der Satzung zur Angleichung an steuerrechtliche Vorschriften oder an Anforderungen des Vereinsregisters ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen, soweit hiervon nicht die Mitgliedsrechte berührt werden.

Artikel 4 (Mitgliedschaft und Beiträge)

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Grundsätze und Satzung des Vereins anerkennt.
Es besteht die Möglichkeit auf Ehrenmitgliedschaften nach Art. 5.

(2) Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von 14 Tagen seit Eingang des Antrages. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs braucht vom Vorstand nicht begründet werden.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach der Beitragsordnung Beiträge an den Verein zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von dieser Beitragspflicht befreit. Auf besonderen Antrag kann der Vorstand auch andere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn dies dem Vereinszweck förderlich ist. a) Die Beiträge werden in der Beitragsordnung festgesetzt, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Auch die Art und Weise der Zahlung des Beitrages wird in der Beitragsordnung geregelt. b) Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wird, bzw. nicht durch den Vorstand gestundet oder erlassen ist. c) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

(5) Die Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft endet mit dem schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei Mitgliedern des gesamten Vorstandes und Kassenprüfern gilt eine einmonatige Kündigungsfrist.

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Interessen des Vereins verstößt oder absichtlich das Ansehen des Vereins schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder einen generellen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat. Auch vorsätzlich den Vereinsfrieden zu stören führt zum Ausschluss. Bleibt ein Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand und reagiert auf drei Ermahnungen im Abstand von jeweils zwei Wochen nicht, so ist dies ebenfalls ein Grund zum Ausschluss. Hierüber entscheidet der Vorstand und teilt dem Mitglied den Ausschluss in schriftlicher Form mit. Mit einer Frist von 14 Tagen kann das Mitglied um Anhörung beim Vorstand oder einer Mitgliederversammlung bitten. Fristbeginn ist Tag der Versendung.

(7) Alle Mitglieder haben bei der Platzvergabe Vorrecht, welches durch eine befristete Platzreservierung sichergestellt wird. Diese Regelung hat nur Gültigkeit, wenn Reservierungen vorgesehen sind.

(8) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

Artikel 5 (Ehrenmitgliedschaft)

(1) Ehrenmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Für den Erwerb der Ehrenmitgliedschaft gilt Art. 4 (1)-(7) entsprechend.

(2) Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

  • Ehrenmitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.

Artikel 7 (Organe)

(1) Die Organe des Vereins sind dem Range nach 1. die Mitgliederversammlung 2. der Gesamtvorstand (Vorstand und erweiterter Vorstand)

(2) Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse sind dem Verein für ihre Tätigkeit verantwortlich. Sie sind weisungsgebunden.

(3) Die Ämter der Mitglieder in den Organen sind ehrenamtlich wahrzunehmen. In besonderen Fällen kann vom Vorstand ein Aufwendungsersatz nach Art.12 bewilligt werden.

(4) Die Haftung der Organe des Vereins sowie ihrer Erfüllungsgehilfen ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Einzelfall darf eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abgeschlossen werden, deren Prämien vom Verein getragen werden

Artikel 7 (Mitgliederversammlung)

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Sie ist das oberste Organ des Vereines. Ihre Aufgaben sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche, inhaltliche und organisatorische Fragen des Vereines. Die unübertragbaren Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Kontrolle der Arbeit der Vereinsorgane und -ämtern.
  • Die Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern.
  • Die Entlastung von Vorstandsmitgliedern.
  • Die Wahl von Kassenprüfern.
  • Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
  • Die Entscheidung über Auflösung des Vereins
  • Beschwerden gegen die Entscheidung der Vereinsorgane, insbesondere bei einer Ablehnung der Mitgliedschaft
  • Satzungsänderungen, soweit sie nicht steuerrechtliche Vorschriften des Finanzamtes oder formal juristische Anforderungen des Vereinsregisters betreffen und keine Rechte der Mitglieder oder Satzungsorgane beschneiden.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Satzungsänderungsanträge sind bis zum 31. Dezember zu stellen. Es gilt der Zugang beim Vorstand.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde und 50% aller Mitglieder anwesend ist.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder vom Vorstand, erweiterten Vorstand und die Kassenprüfer in geheimen Wahlgängen mit Stimmzetteln. Die Wahlen können als Blockwahlen durchgeführt werden, sofern dies von den anwesenden Mitgliedern beantragt und durch relative Mehrheit beschlossen wurde. Im jeweils ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht bei mehreren Bewerbern auf einen Posten kein Kandidat die erforderliche absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Wahlgang ist der Kandidat mit der relativen Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl wird eine neue Wahl mit neuer Vorschlagsliste durchgeführt.

(5) Abstimmungen außer Personenwahlen sind generell offen durch Handaufheben durchzuführen. Auf Antrag von einem Viertel der Anwesenden der Mitgliederversammlung müssen sie geheim durchgeführt werden. Generell gilt, dass bei Wahlen Enthaltungen mitgerechnet werden.

(6) Auf jeder Mitgliederversammlung ist durch ein beliebiges Mitglied (egal ob reguläres, Förder- oder Ehrenmitglied) ein Protokoll anzufertigen. Der Schriftführer wird direkt vor der Eröffnung der eigentlichen Mitgliederversammlung per Handaufheben bestimmt. Der Vorgang der Schriftführerbestimmung muss auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes eröffnet und geschlossen. Dieser stellt auch die Stimmberechtigung der Mitglieder und die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung fest. Jedes Mitglied hat Rederecht, auf Beschluss auch Dritte. Weiteres wird in der Geschäftsordnung geregelt.

(8) Eine Abwahl kann nur erfolgen, wenn entsprechend Art. 4 (6) ein wichtiger Grund vorliegt. Die Abwahl ist nur bei der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgreich, d.h. die Zahl der Ja-Stimmen muss die Zahl der Nein-Stimmen und Enthaltungen übertreffen. Direkt im Anschluss muss eine Wahl stattfinden um den freien Posten neu zu besetzen, beim erweiterten Vorstand kann beschlossen werden eine Neubesetzung zu unterlassen.

(9) Die Kassenprüfer erstatten ihren Bericht mündlich der Mitgliederversammlung. Vorab haben die Kassenprüfer einen Bericht zu verfassen, der dem Vorstand Textform zuzustellen ist. Die Kassenprüfer empfehlen die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes.

Artikel 8 (Einberufung der Mitgliederversammlung)

(1) Innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes binnen 6 Wochen statt, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Sie ist ferner binnen 6 Wochen anzuberaumen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt (Minderheitenrecht gem. § 37 BGB).

(3) Alle Mitgliederversammlungen sind durch das zuständige Mitglied des Vorstandes schriftlich einzuberufen, dabei ist die Tagesordnung anzugeben. Eine Einberufungsfrist von mindestens 30 Tagen ist einzuhalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Nach vorheriger Zustimmung durch das jeweilige Mitglied kann ihm die Einladung statt schriftlich auch in Textform via E-Mail übermittelt werden.

(4) Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung in Textform einzureichen. Auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen können Anträge mündlich zur Abstimmung gestellt werden, soweit sie nicht die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Artikel 9 (Vorstand)

(1) Den Vorstand bilden 1. der Präsident 2. der Vizepräsident 3. der Schatzmeister

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus maximal 3 Beisitzern.
a) Beisitzer haben eine beratende Funktion, sowie volles Stimmrecht. b) Einzelnen Beisitzern können spezielle Aufgaben zugewiesen werden. c) Die Beschlussfähigkeit des Gesamtvorstanden bleibt bestehen auch wenn kein Beisitzerposten vergeben ist.

(3) Juristische Personen sind von der Mitgliedschaft im Vorstand ausgeschlossen.

(4) Aufgaben des Vorstandes:

a) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
b) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. In der Geschäftsordnung werden die genauen Sachzuständigkeiten der Mitglieder des Vorstandes geregelt.
c) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen obliegt dem Präsidenten. Der Präsident kann die Einberufung an ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes delegieren.
d) Erstellung eines Jahresberichts bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung, spätestens zur Hauptversammlung des Geschäftjahres.
e) Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen.
f) Die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse.
g) Leitung des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
h) Führung der Mitgliederliste.
i) Einstellung und/oder Kündigung von voll- und/oder teilzeitamtlichen Mitarbeitern, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Amtsdauer, Wahl und Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern:
a) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf unbefristete Zeit von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind reguläre Mitglieder nach Art. 4, wenn sie volljährig und voll geschäftsfähig sind.
b) Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind reguläre Mitglieder nach Art. 4, wenn sie volljährig und voll geschäftsfähig.
c) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestellen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Amtsgeschäfte des Vorgängers übernimmt. In der nächsten Mitgliederversammlung muss dann ein neues Vorstandmitglied gewählt werden. Beim erweiterten Vorstand muss die Mitgliederversammlung beschließen, ob der Posten neu besetzt werden soll oder frei bleiben kann.
d) Der Gesamtvorstand wird in getrennten geheimen Wahlgängen gewählt. Die Kandidaten sind gewählt, wenn sie im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, also mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen bekommen haben. Erreicht bei mehreren Bewerbern kein Kandidat die erforderliche absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei erneuter Stimmengleichheit wird eine neue Wahl mit neuer Vorschlagsliste durchgeführt.
e) Hat der einzige Kandidat eines Wahlganges die absolute Mehrheit verpasst, d.h. es gab mehr Enthaltungen als Stimmen für ihn, so wird eine neue Wahl durchgeführt. Zum zweiten Wahlgang können weitere Kandidaten bestimmt werden. Beim zweiten Wahlgang gewinnt der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang wird eine neue Wahl mit neuer Vorschlagsliste durchgeführt.
f) Wenn ein amtierendes Mitglied des Gesamtvorstandes dauerhaft für geschäftsunfähig erklärt wird, so ist er seines Amtes zu entheben.

(6) Bei der Einberufung von Vorstandssitzungen muss die Tagesordnung nicht angegeben werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind.
a) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden.
b) Eine Änderung der Geschäftsordnung kann nur bei einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gesamtvorstandes beschlossen werden, wobei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder und eventueller Mitglieder des erweiterten Vorstandes zur Abstimmung erforderlich ist.

Artikel 10 (Vertretung des Vereins)

(1) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister berechtigt. Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird ermächtigt, für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen. Diese Vertreter haben Einzelvertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihnen zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Die besonderen Vertreter sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig. §30 BGB gilt entsprechend. Solche Geschäftskreise können zum Beispiel die Organisation des Vereinsnewsletters oder einer Convention sein.

Artikel 11 (Haushaltsführung und Kassenprüfung)

(1) Das Haushalts- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sachleistungen und sonstige Einnahmen.

(3) Der Verein ist zu sparsamer Geschäftsführung verpflichtet. Im laufenden Geschäftsjahr nicht verausgabte Beträge werden auf neue Rechnung vorgetragen

(4) Die Entlastung für die Kassenführung erteilt die Mitgliederversammlung. Vorher ist die Kassenführung durch gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Dabei wird kontrolliert, ob die Kassenführung den Grundsätzen des Vereins entsprach und wirtschaftlich war.

(5) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Es können auch Nichtmitglieder zum Kassenprüfer gewählt werden. Sie sind zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kassenführung des Vereins zu prüfen. Der Vorstand muss auf ihr Verlangen jederzeit Einblick in alle für die Buchführung relevanten Unterlagen gewähren.

(7) Kassenprüfer werden in ungeraden Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

(8) Die Kassenprüfer berichten der Hauptversammlung. Ihr Bericht wird Bestandteil des Protokolls.

Artikel 12 (Auflösung des Vereins)

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(2) Mit der Auflösung des Vereins, der Aufhebung der Körperschaft oder dem Wegfall des steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen jeweils zu gleichen Teilen an „Verein zur Förderung zeitgemäßer Jugend- und Sozialarbeit (VFJS) e. V.“ und an „Tierheim- und Tierschutzfreunde Schwerin e.V.“ in Schwerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Artikel 13 (Datenschutzerklärung)

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Name, Anschrift, Geburtsdatum, EmailAdresse sowie Benutzername auf. Diese Informationen werden in vereinseigenen EDV-Systemen sowie der des Schatzmeisters gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt diese Daten zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke.

(2) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen auf der Vereinswebseite sowie in internen Kommunikationen bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung, sofern keine gesetzlichen Pflichten entgegenstehen. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt oder können auf diese in elektronischer Form zugreifen. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung seiner gespeicherten personenbezogenen Daten, sofern keine anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen wie z.B. Aufbewahrungsfristen dies untersagen. Um diese Rechte wahrzunehmen, ist der Vorstand bzw. der Datenschutzbeauftragte des Vereins (falls vorhanden) mit dem Anliegen in Textform zu kontaktieren.

(4) Beim Austritt werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen oder weiteren gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, werden gemäß der steuergesetzlichen oder anderweitigen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Artikel 14 (Gerichtsstand)

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.

Artikel 15 (Inkrafttreten)

Diese Satzung mit all ihren Bestandteilen tritt mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung am 05.11.2023 in Kraft.

Artikel 16 (Salvatorische Klausel)

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt die übrige Satzung dennoch wirksam. In einem solchen Fall wird statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche gesucht, die dem intendierten Zweck des Vereins möglichst nahe kommt.

Beitragsordnung

Beitragsordnung

Die Gründungsversammlung des Vereins Mizūmi no Schwerin hat am 10. Januar 2018 folgende Beitragsordnung beschlossen.

(1) Der Beitrag für jedes Mitglied im Verein beträgt 60 Euro. Diese verstehen sich jeweils pro Geschäftsjahr.

(2) Ehrenmitglieder und andere laut Satzung Art. 4 (4) befreite Personen sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Ebenso sind Mitglieder befreit die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird anteilig für die Restmonate des Geschäftsjahres bezahlt, in dem das Mitglied eintritt. Pro Monat wird ein Zwölftel des Jahresbeitrags bemessen.

(4) Für den Monat, in dem das Mitglied eintritt, muss kein Beitrag bezahlt werden. Die Zahlung des anteiligen Beitrags muss innerhalb von 2 Monaten nach Vereinseintritts erfolgen. Erfolgt der Eintritt im vorletzten Monat des Geschäftsjahres, muss so nur der letzte Monat des Geschäftsjahres bezahlt werden. Erfolgt der Eintritt im letzten Monat des Geschäftsjahres, so muss für das laufende Geschäftsjahr keine Zahlung mehr erfolgen.

(5) Der Jahresbeitrag für jedes weitere Geschäftsjahr nach Vereinseintritt muss im ersten Monat des neuen Geschäftsjahres gezahlt werden, insoweit dies nicht gegen Punkt 4 der Beitragsordnung verstößt.

(6) Ist der Mitgliedsbeitrag bis zum Ablauf der Frist nicht auf das Vereinskonto eingegangen, ruhen die Mitgliedsrechte und es erfolgt eine Zahlungserinnerung. Ist bis 14 Tage nach Zusendung der Zahlungserinnerung der Mitgliedsbeitrag nicht auf das Vereinskonto eingegangen, kann eine kostenpflichtige Mahnung erfolgen.

(7) Die Beitragsordnung kann mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Gesamtvorstandes geändert werden; Enthaltungen werden nicht mitgerechnet.

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

A) Präambel

(1) Diese Geschäftsordnung gilt für den Vorstand nach Art. 10 (4) der Satzung. Sie regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands.

(2) Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.

B) Begriffsdefinition

(1) Vorstandssitzungen können „offline“ oder „online“ sein. Offlinesitzungen finden an einem festgelegten Ort zu einer festgelegten Zeit statt. Onlinesitzungen sollen als Ersatz dienen wenn sich ein Treffen alle Vorstandsmitglieder nicht organisieren lässt oder damit einzelne, nicht anwesende Mitglieder an Offlinesitzungen teilnehmen können. Termine werden jeweils abgestimmt. Onlinesitzungen werden mithilfe technischer Kommunikationsmittel realisiert. Folgender Personenkreis soll zu Vorstandsitzungen eingeladen werden:  Der Gesamtvorstand  Ausschüsse, wenn diese zu Tagesordnungspunkten angehört werden müssen

(2) Ausschüsse Als Ausschüsse werden Einzelpersonen oder Personengruppen bezeichnet, die zur Bewältigung besonderer Projekte oder Aufgaben, für einen begrenzten Zeitraum oder auf Dauer eingesetzt werden. Sie können befähigt werden, im Namen des Vorstands zu handeln.

C) Vorstand

(1) Der Präsident beruft Versammlungen ein, lädt Mitglieder ein und leitet die Versammlung oder Sitzung. Er begrüßt die Mitglieder, stellt Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit fest. Er leitet Sitzungen und Versammlungen gemäß den Vorgaben des BGB zur Leitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen

(2) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestellen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Amtsgeschäfte des Vorgängers übernimmt. In der nächsten Mitgliederversammlung muss dann ein neues Vorstandmitglied gewählt werden. Beim erweiterten Vorstand muss die Mitgliederversammlung beschließen, ob der Posten neu besetzt werden soll oder frei bleiben kann.

(3) Der Präsident hat das Recht, Aufgaben an andere Vorstandsmitglieder zu delegieren.

D) Sitzungen

(1) Der Präsident beruft mindestens einmal im Quartal eine Offline- oder Onlinesitzung ein. Die Sitzungen werden durch den Präsidenten schriftlich einberufen. Für diese Sitzung muss vorab keine Tagesordnung erstellt werden. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Nur auf Offline-Sitzungen können Änderungen der Geschäftsordnung beschlossen werden. Nach vorheriger Zustimmung durch das jeweilige Mitglied kann ihm die Einladung in Textform oder durch Bereitstellung im Internet, statt schriftlich, übermittelt werden.

(2) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden

E) Ausschüsse

(1) Der Vorstand darf Ausschüsse gemäß Definition in Artikel 7 (2) der Satzung einsetzen.

(2) Der Vorstand kann einen Pressesprecher bestimmen. Der Pressesprecher hat die Aufgabe, die Tätigkeiten des Vereins der Presse zu vermitteln und sonstige Kontakte zu suchen und aufrechtzuerhalten.

(3) Ausschüsse können Helfer beim Vorstand bestellen, die ihm für seine Amtszeit zur Seite stehen und ihn zeitweilig ersetzen können. Scheidet ein Ausschussmitglied aus, so kann die Position an einen anderen Helfer weitergegeben werden. Die Ausschüsse sind weisungsgebunden und müssen bei ihrer Tätigkeit gewohnheitsrechtliche Aspekte einhalten.

(4) Jeder Ausschuss kann auf Vorstandssitzungen durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eingestellt oder entlassen werden; Enthaltungen werden nicht mitgerechnet. Der Vorstand ist für alle Ausschüsse außer gemäß Artikel 4 (3) GO verantwortlich und muss deren satzungsmäßiges Verhalten garantieren.

F) Verschwiegenheit

(1) Die Vorstandsmitglieder sind zur Verschwiegenheit betreffs interner Angelegenheiten verpflichtet. In nicht eindeutig internen Angelegenheiten ist für eine größtmögliche Transparenz und Kommunikation
mit den Vereinsmitgliedern zu sorgen. Das Informieren der Vereinsmitglieder hat auf geeignete Weise zu geschehen.

G) Befangenheit

(1) An Beratungen und Entscheidungen über Beschlussgegenstände, von denen ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist, dürfen diese nicht teilnehmen. Im Zweifel entscheidet der Präsident. Sollte der Präsident befangen sein, so entscheidet der Rest des Gesamtvorstands.

H) Änderung der Geschäftsordnung

(1) Nur auf Offlinesitzungen können Änderungen der Geschäftsordnung beschlossen werden. Hierbei ist die absolute Mehrheit der Anwesenden nötig; Enthaltungen werden mitgerechnet. Nur der Gesamtvorstand kann die Geschäftsordnung ändern. Vorschläge können zu Sitzungen des Vorstandes von Jedermann, jederzeit eingereicht werden. Gleiches gilt auch für die Beitragsordnung. Hier kann eine Änderung aber auch auf einer Onlinesitzung erfolgen.

(2) Diese Geschäftsordnung tritt am 10. Januar 2018 in Kraft.